Stand: Zuletzt geändert durch Art. 369 V v. 31.8.2015 I 1474
Auf Grund des § 7 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen (Beirat) errichtet.
(2) Der Beirat berät das Bundesministerium in Düngungsfragen durch gutachtliche Stellungnahmen und ist in seiner Tätigkeit unabhängig.
(1) Der Beirat setzt sich aus zehn Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zusammen, die auf folgenden Fachgebieten tätig sind:
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für fünf Jahre berufen.
(3) Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig, wenn
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft das Bundesministerium für die verbleibende Berufungsdauer ein Ersatzmitglied.
(5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Reisekosten werden auf Antrag nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
(1) Der Beirat wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen jeweils ein Mitglied in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz.
(2) Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium, das Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen kann.
(3) Die Sitzungstermine des Beirats werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium festgesetzt.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.