Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk gilt das Abkommen vom 22. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 5. Juli 1963 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Jugendwerks (BGBl. 1973 II S. 1458).
Unbeschadet der in dem Abkommen vom 22. Juni 1973 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind die Bediensteten des Deutsch-Französischen Jugendwerks sowie die mit ihnen in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, die nicht Deutsche sind, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen vom 22. Juni 1973 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.