(DtFrJWStBefrV)
Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk


Ausfertigungsdatum: 21.06.1983

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neugefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1

Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an seine französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist von der Einkommensteuer befreit.


§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. 1964 II S. 187) neugefaßt wurde, auch im Land Berlin.


§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen vom 22. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 5. Juli 1963 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Jugendwerks (BGBl. 1973 II S. 1458) außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.