DtA-Vermögensübertragungsgesetz (DtA-VÜG)
Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Ausfertigungsdatum: 15.08.2003


§ 8 DtA-VÜG Kostenfreiheit

Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.