Ausfertigungsdatum: 05.11.2001
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, die Werkzeichnung oder das Modell sowie eine Vorkalkulation einschließlich einer Zeitplanung dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachstehenden Aufgaben durchzuführen:
(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 umfasst zusätzlich einen Entwurf, eine Werkzeichnung oder ein Modell, dazugehörige Planungs-, Kalkulations- und Angebotsunterlagen sowie eine Dokumentation mit gesondertem Nachweis von Fremdleistungen.
(4) Der Entwurf, die Werkzeichnung oder das Modell und die dazugehörigen Planungs-, Kalkulations- und Angebotsunterlagen werden zusammen mit 40 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.