(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 
        
            - 1.
- 
                wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; 
- 2.
- 
                wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind; 
- 3.
- 
                wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 
- 4.
- 
                wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.