DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV)
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Ausfertigungsdatum: 14.07.2006


§ 5 DPMAVwKostV Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
3.
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
4.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.