(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
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wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- 2.
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wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
- 3.
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wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 4.
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wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.