DPMA-Verordnung (DPMAV)
Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Ausfertigungsdatum: 01.04.2004


§ 8 DPMAV Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung

(1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.

(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.