Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Einstellung der unter I. genannten Beamtinnen und Beamten vor.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Die Bundesministerin der Justiz