Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Übertragung von Dienstposten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Bereich der Gruppenleitungen und Beauftragten für Klassifikation und Dokumentation der Hauptabteilung 1/I (Patente I) und 1/II (Patente II) des Deutschen Patent- und Markenamtes übertragen.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Übertragung der unter I. genannten Dienstposten vor.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Die Bundesministerin der Justiz