(DonauSchPV)
Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 6 DonauSchPV Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über

1.
die Benutzung der Schutzhäfen nach § 11.02 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,
2.
die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach § 11.02 Nr. 1 Satz 3,
3.
die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nr. 1,
4.
das Verholen nach § 11.04 Nr. 2 Satz 2,
5.
die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
6.
das Ankern nach § 11.06 Satz 1,
7.
das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach § 11.07,
8.
das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,
9.
das Verholen oder die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09,
10.
die Luken nach § 11.10,
11.
Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder
12.
Maßnahmen bei Eis nach § 11.12
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Eigentümer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zuläßt, daß gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über

1.
die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
2.
die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09 oder
3.
Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11
verstoßen wird.