(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über
- 1.
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die Benutzung der Schutzhäfen nach § 11.02 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,
- 2.
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die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach § 11.02 Nr. 1 Satz 3,
- 3.
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die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nr. 1,
- 4.
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das Verholen nach § 11.04 Nr. 2 Satz 2,
- 5.
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die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
- 6.
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das Ankern nach § 11.06 Satz 1,
- 7.
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das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach § 11.07,
- 8.
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das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,
- 9.
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das Verholen oder die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09,
- 10.
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die Luken nach § 11.10,
- 11.
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Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder
- 12.
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Maßnahmen bei Eis nach § 11.12
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Eigentümer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zuläßt, daß gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über
- 1.
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die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
- 2.
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die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09 oder
- 3.
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Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11
verstoßen wird.