(DonauSchPV)
Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 2 DonauSchPV Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) (ES-TRIN), entsprechen.