Ausfertigungsdatum: 26.04.1961
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2, 4 und 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 und 5 treten am gleichen Tage in Kraft, an dem das Abkommen in Kraft tritt.
(3) Artikel 4 tritt, soweit er die nachträgliche Erteilung von Feststellungsbescheiden für Arten von Auslandsbonds betrifft, als deren Begebungsland im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31) die Vereinigten Staaten von Amerika angegeben sind, zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt, im übrigen zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(4)