Ausfertigungsdatum: 26.04.1961
(1) Für Schuldverschreibungen, die von den im Verzeichnis zu Artikel I Abs. 1 des Abkommens genannten Ausstellern vor dem 9. Mai 1945 in deutscher Währung ausgegeben worden sind, gelten die in § 27 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 16. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 850) bezeichneten Wertpapierbereinigungsgesetze sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
(2) Für Schuldverschreibungen, die von dem im Verzeichnis unter Nummer 1 genannten Aussteller ausgegeben worden sind, gelten auch die Vorschriften des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über Nachanmeldungen sinngemäß.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften dieses Artikels auf vor dem 9. Mai 1945 in deutscher Währung ausgegebene Schuldverschreibungen anderer juristischer Personen ausdehnen, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im Deutschen Reich innerhalb seiner Grenzen vom 31. Dezember 1937 gehabt haben und für deren Schuldverschreibungen die Voraussetzungen für eine Bereinigung nicht gegeben sind. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 darf nur erlassen werden, wenn verwertbares Vermögen der Aussteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgestellt wird, dessen Umfang Bereinigungsmaßnahmen erforderlich erscheinen läßt, oder wenn Bereinigungsmaßnahmen aus anderen Gründen wirtschaftlich geboten sind. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß an die Stelle des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung tritt.