(DöKVAG)
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Ausfertigungsdatum: 08.03.1985


§ 9 DöKVAG Eintragung in das Patentregister

Für die Eintragung in das Patentregister (§ 30 des Patentgesetzes), um die ein österreichisches Gericht ersucht (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags), und für die Löschung einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht (§ 73 des Patentgesetzes) statt. Die dem österreichischen Gericht zustehende Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen; die Beschwerdefrist beginnt jedoch mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht.