(DöKVAG)
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Ausfertigungsdatum: 08.03.1985


§ 23 DöKVAG Zustellungen

Zustellungen, die in einem unter den Vertrag fallenden Konkursverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz an Personen in Österreich zu bewirken sind, können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen, wenn die Zustellung nicht neben einer Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgt.