(DöKVAG)
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Ausfertigungsdatum: 08.03.1985


§ 13 DöKVAG Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung

Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.