Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen

Ausfertigungsdatum: 24.04.2013


§ 6 DLKonjStatG Auskunftspflicht

(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.