Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Ausfertigungsdatum: 12.03.2010


§ 6 DL-InfoV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder
3.
entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.