Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen

Ausfertigungsdatum: 18.12.2014


§ 6 DJubV Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.