Diese Verordnung gilt
- 1.
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für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
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für die Soldatinnen und Soldaten.
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.