Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 18.6.1997 I 1430
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Wien am 18. April 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, dem Fakultativ-Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten vom selben Tage sowie dem in New York am 28. März 1962 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Fakultativ-Protokoll über Staatsangehörigkeitsfragen vom 18. April 1961 wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die beiden Fakultativ-Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
(1) Zur Durchführung des Artikels 47 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 wird die Bundesregierung ermächtigt,
(2) In Fällen, in denen eine Notifizierung nach Artikel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung ergriffen werden sollen, darf das Auswärtige Amt dem Leiter einer Mission oder einem entsandten Mitglied einer Mission mitteilen, daß und auf Grund welcher Anhaltspunkte ein Mitglied des Personals der Mission oder ein Angehöriger desselben beschuldigt wird, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Entsprechendes gilt bei Anhaltspunkten für sonstige Verfehlungen, die im Widerspruch zu den einem Mitglied des Personals einer Mission obliegenden Pflichten stehen.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 51 sowie die beiden Fakultativ-Protokolle nach ihren Artikeln 8 und 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.