(1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44 Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad 
        
            - a)
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                Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder 
- b)
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                Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat. 
        (2) Einem vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Soldatengesetzes den Dienstgrad 
        
            - a)
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                Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder 
- b)
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                Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat. 
        Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.
    
    
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.