I. | Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
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1 | Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
|
5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 5) |
- a)
-
Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen
- b)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- c)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- d)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- e)
-
Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere
- aa)
-
Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren
- bb)
-
Lagerschäden feststellen und beseitigen
| 4 | | |
- f)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten
| | 2 | |
6 | Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen
(§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten
- b)
-
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen
- c)
-
Bohrungen in Werkzeugen herstellen
- d)
-
Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
| 4 | | |
- e)
-
Doppen nach vorgegebenen Maßen und Winkeln herrichten
- f)
-
Zangen herrichten
| 2 | | |
7 | Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen
(§ 3 Nr. 7) |
- a)
-
Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen
- b)
-
Steine ohne Hilfsmittel und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen
- c)
-
Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen
- d)
-
Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten
| 3 | | |
- e)
-
Diamanten nach entstehungsbedingten und fundstellentypischen Qualitätsunterschieden einordnen
- f)
-
Eigenschaften und Herstellung von synthetischen Diamanten beschreiben
| | 3 | |
- g)
-
Diamanten nach eigenen Untersuchungen und vorliegenden wissenschaftlichen Prüfergebnissen unter Beachtung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen
- h)
-
bei beschädigten Diamanten Möglichkeiten des Umschleifens feststellen
| | | 4 |
8 | Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen
(§ 3 Nr. 8) |
- a)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden
- b)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern
- c)
-
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
| 4 | | |
- d)
-
Herstellung von Schleifpulver und Schleifkörnung beschreiben
- e)
-
Schleif- und Poliermasse im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit der Diamantbearbeitung vorbereiten und handhaben, insbesondere
- aa)
-
Schleifpulver und Schleifkörnung auswählen,
- bb)
-
Schleif- und Poliermasse herstellen,
- cc)
-
Schleif- und Poliermasse auf Schleifscheiben auftragen und einreiben
| 2 | | |
9 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen
(§ 3 Nr. 9) |
- a)
-
einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen
- b)
-
Fertigungszeichnungen anfertigen
- c)
-
Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
| 3 | | |
10 | Prüfen und Messen
(§ 3 Nr. 10) |
- a)
-
geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen
- b)
-
Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen
- c)
-
Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
| 3 | | |
- d)
-
Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien prüfen, insbesondere unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten Exaktheit des Schliffes und Oberflächenqualität mit optischen Meßgeräten messen
- aa)
-
mit Meßlupe und Meßmikroskop,
| | 2 | |
-
-
| | | 3 |
11 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen
(§ 3 Nr. 11) |
- a)
-
Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten
- b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- d)
-
Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten
- e)
-
Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
| 5 | | |
- f)
-
Diamanten auswählen, insbesondere unter Beachtung ihrer Besonderheiten sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und optimale Materialausnutzung
- g)
-
Schleif- und Polierhöchstgeschwindigkeiten festlegen, insbesondere unter Beachtung der Einwirkungen von Hitze und Vibration auf Diamanten
- h)
-
optimale Schleifrichtung feststellen, insbesondere unter Beachtung von vorgegebenen Schlifformen und Schleifkompaß sowie im Hinblick auf optimale Materialausnutzung
| | 3 | |
- i)
-
optimale Trennrichtung feststellen, insbesondere unter Beachtung von Steineigenheiten und vorgegebenen Schlifformen sowie im Hinblick auf optimale Materialausnutzung
- k)
-
Arbeitsabläufe des Trennens, Reibens, Schleifens und Polierens von Diamanten nach Vorgaben und unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation planen:
- aa)
-
Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Steinbesonderheiten, vorgegebenen Schlifformen und Wirtschaftlichkeit,
- bb)
-
Kriterien für die Beurteilung von Diamantschliffen im Zwischen- und Endergebnis selbständig festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Winkel und Oberflächenqualität,
- cc)
-
Dauer der einzelnen Arbeitsschritte einschätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Kristallform und Wuchs der Diamanten sowie der vorgegebenen Schlifform
| | | 3 |
12 | Vorbereiten von Diamanten zum Trennen
(§ 3 Nr. 12) | Diamanten zum Trennen vorbereiten, insbesondere Trennrichtung im Hinblick auf optimale Materialausnutzung anzeichnen | | | 2 |
13 | Schleifen und Polieren von Diamanten
(§ 3 Nr. 13) | unter Beachtung der Eigenschaften und Besonderheiten von Diamanten sowie der gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schlifform
- a)
-
Diamanten in Vorrichtungen einsetzen
| 3 | 4 | |
- b)
-
Diamanten vorschleifen, insbesondere
- aa)
-
auf Ecken und Hauptfacetten schleifen
| 10 | | |
-
-
- bb)
-
Grundformen schleifen
| | 11 | |
- c)
-
Diamanten polieren
| 9 | 11 | |
- d)
-
beschädigte Diamanten nachschleifen
| | 10 | |
- e)
-
geschliffene Diamanten umschleifen
| | 6 | |
|
II. | Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten |
| Schwerpunkt A: Industriediamanten |
1 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 5) | Maschinen zur automatischen Bearbeitung von Diamanten einrichten und in Betrieb nehmen | | | 4 |
2 | Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen
(§ 3 Nr. 7) |
- a)
-
Hauptbestandteile polykristalliner Werkstoffe nennen und Herstellung dieser Werkstoffe beschreiben
- b)
-
polykristalline Werkstoffe prüfen und unter Beachtung ihrer Eigenschaften nach Arten und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
- c)
-
beschädigte und umzuschleifende Industriediamanten aus polykristallinem Werkstoff prüfen
| | | 4 |
3 | Prüfen und Messen
(§ 3 Nr. 10) | Funktionsprüfungen bei Industriediamanten durchführen, insbesondere unter Beachtung der mechanischen und physikalischen Beanspruchung und der Gefahren des Ausbrechens von Industriediamanten | | | 4 |
4 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen
(§ 3 Nr. 11) | Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten festlegen, insbesondere unter Beachtung des Verwendungszweckes sowie der Formen von Industriediamanten und Diamantwerkzeugen | | | 2 |
5 | Schleifen und Polieren von Diamanten
(§ 3 Nr. 13) | unter Beachtung der gestellten Anforderungen, der mechanischen und physikalischen Beanspruchung, der Unterschiede in der Abnutzung und der Ausbruchgefahren von Industriediamanten
- a)
-
Rohdiamanten zu Industriediamanten verarbeiten
| | | 14 |
- b)
-
Industriediamanten um- und nachschleifen
| | | 12 |
|
Schwerpunkt B: Schmuckdiamanten |
1 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen
(§ 3 Nr. 11) | Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Schmuckdiamanten festlegen, insbesondere unter Beachtung der Schlifformen | | | 2 |
2 | Schleifen und Polieren von Diamanten
(§ 3 Nr. 13) | unterschiedliche Schlifformen und -arten unter Beachtung des Schleifkompasses ausführen, insbesondere
- a)
-
gesägte Diamanten zu Achtkant und Brillanten schleifen
| | | 14 |
- b)
-
geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen
| | | 11 |
- c)
-
Diamanten zu Phantasieformen schleifen
| | | 13 |