Diätverordnung (DiätV)
Verordnung über diätetische Lebensmittel

Ausfertigungsdatum: 20.06.1963


§ 23 DiätV

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Kochsalzersatz ist als "Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als "jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeichnen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben:

1.
der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,
2.
der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".