Diätengesetz 1968 (DiätenG)
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Ausfertigungsdatum: 03.05.1968


§ 1 DiätenG

Die Mitglieder des Bundestages haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt dreiunddreißigeindrittel vom Hundert des Amtsgehalts eines Bundesministers. Der Präsident des Bundestages erhält den dreifachen, seine Stellvertreter erhalten den eineinhalbfachen Betrag. Während des Kalenderjahres 1976 ist das Amtsgehalt nach dem Stand vom 1. Januar 1975 maßgebend.