DHMG (DHMG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

Ausfertigungsdatum: 21.12.2008


§ 2 DHMG Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:

1.
Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung;
2.
Erwerb von Realien zur deutschen Geschichte sowie deren Inventarisierung, Dokumentation und erforderlichenfalls Restaurierung;
3.
Wechselausstellungen, museumspädagogische Vermittlung, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und sonstige Veranstaltungen;
4.
Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek;
5.
Forschung und Veröffentlichungen;
6.
Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem Bezug.