(DGBankSa)
Satzung DG BANK AG

Ausfertigungsdatum: 13.08.1998


§ 28 DGBankSa

1.
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluß ergebenden Bilanzgewinns.
2.
Junge Aktien aus Kapitalerhöhungen können mit Vorzügen bei der Gewinnverwendung versehen werden.