(DGBankSa)
Satzung DG BANK AG

Ausfertigungsdatum: 13.08.1998


§ 25 DGBankSa

Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von dem Notar und dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterschreiben.