(DGBankSa)
Satzung DG BANK AG

Ausfertigungsdatum: 13.08.1998


§ 22 DGBankSa

1.
Je DM 5.000,- Nennbetrag einer Aktie gewähren eine Stimme.
2.
Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.