Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen: 
        
            - 1.
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                Die Übernahme oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Beteiligungen im Rahmen des Kreditgeschäfts ohne unternehmerische Zielsetzung (z.B. Objektgesellschaften), 
- 2.
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                der Abschluß von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt, das eine vom Aufsichtsrat festzusetzende Grenze übersteigt, 
- 3.
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                der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, es sei denn zur Rettung von Forderungen, 
- 4.
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                die Errichtung von regionalen Hauptverwaltungen oder Zweigniederlassungen, 
- 5.
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                die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Ruhegehältern einschließlich Witwen- und Waisengeldern, 
- 6.
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                sonstige in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und Aufsichtsrat genannten Geschäfte.