Stand: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 72 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
Das Umweltbundesamt erhebt für die Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) kostendeckende Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Die Gebühren dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht überschreiten.
In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 657)
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Prüfung und Bewertung nachstehender Informationen und Prüfergebnisse im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 | ||
1 | Informationen und Prüfergebnisse nach den Anhängen II, III und IV Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 | 4.050 bis 17.200 |
2 | Prüfergebnisse nach Anhang IV Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 | 240 bis 1.910 |
3 | Prüfergebnisse nach Anhang IV Nr. 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 | 310 bis 3.340 |