(DestAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Ausfertigungsdatum: 22.01.1981


§ 8 DestAusbV Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Bestimmen der handelsüblichen Rohstoffe und Halbfabrikate,
2.
Kontrollieren von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spirituosen,
3.
Herstellen von Halbfabrikaten,
4.
Herstellen von Spirituosen,
5.
Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,
6.
Abfüllen von Spirituosen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung der Rohstoffe und Halbfabrikate,
b)
Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,
c)
Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,
d)
Klärung und Filtration von Halbfabrikaten und Spirituosen,
e)
Lagerung von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spirituosen,
f)
Qualitätsmerkmale handelsüblicher Spirituosen,
g)
produktbezogene Rechtsvorschriften,
h)
Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
i)
betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Berechnung von Rezepturen einschließlich des Extraktgehalts und der Kontraktion,
b)
Aufstärkungs- und Herabsetzungsberechnung,
c)
Schwundberechnung,
d)
Gewichts-, Volumen- und Alkoholberechnung anhand vorgegebener Tabellen;
3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.