Derivateverordnung (DerivateV)
Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 16.07.2013


§ 35 DerivateV Angaben im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens

(1) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlagegesetzbuches muss beim Einsatz von Total Return Swaps oder anderen Derivaten, die einen wesentlichen Einfluss auf die Anlagestrategie des Investmentvermögens haben, die folgenden Angaben enthalten:

1.
Informationen zur zugrunde liegenden Strategie und zur Zusammensetzung des Anlageportfolios oder des Indexes nach Einsatz des Derivates,
2.
Informationen zu den Vertragspartnern bei OTC-Derivaten,
3.
eine Beschreibung des Kontrahentenrisikos und der Auswirkungen, die ein Ausfall des Vertragspartners auf die Erträge der Anleger hat,
4.
den Umfang, in dem der Vertragspartner einen Ermessensspielraum bei der Zusammensetzung oder Verwaltung des Anlageportfolios des Investmentvermögens oder der Basiswerte der Derivate besitzt, sowie Angaben darüber, ob der Vertragspartner Geschäften im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio des Investmentvermögens zustimmen muss,
5.
den Vertragspartner, der die Portfolioverwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 übernimmt.

(2) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlagegesetzbuches muss die folgenden Angaben enthalten, wenn das Investmentvermögen unter Einsatz von Leverage einen Index nachbildet oder wenn der nachgebildete Index selbst Leverage aufweist:

1.
eine Beschreibung der Leverage-Strategie und Informationen über die Art und Weise, wie diese Strategie umgesetzt wird, insbesondere darüber, inwiefern sich der Leverage aus dem Index oder aus dessen Abbildung ergibt,
2.
eine Darstellung der Kosten des Leverage, sofern relevant,
3.
eine Beschreibung des umgekehrten Leverage (Reverse-Leverage), sofern relevant,
4.
Informationen darüber, ob und in welchem Ausmaß die Wertentwicklung des Investmentvermögens mittel- bis langfristig vom Vielfachen der Indexentwicklung abweichen kann.

(3) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlagegesetzbuches muss beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften die folgenden Angaben enthalten:

1.
Informationen zur Absicht, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte einzusetzen,
2.
die ausführliche Beschreibung der Risiken, die mit dem Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften verbunden sind, einschließlich des Kontrahentenrisikos,
3.
die ausführliche Beschreibung der möglichen Interessenkonflikte,
4.
die Darstellung der möglichen Auswirkungen der Risiken und Interessenkonflikte nach den Nummern 2 und 3 auf die Entwicklung des Investmentvermögens,
5.
eine Beschreibung des Vorgehens bezüglich der direkten und indirekten Kosten und Gebühren, die durch den Einsatz der Geschäfte entstehen und die Erträge des Investmentvermögens reduzieren,
6.
das Unternehmen, das zur Durchführung der Wertpapier-Darlehen oder Pensionsgeschäfte eingebunden wird und an das Gebühren nach Nummer 5 gezahlt werden, oder die Angabe, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst die Geschäfte tätigt,
7.
die Angabe, ob und gegebenenfalls auf welche Weise das Unternehmen nach Nummer 6 mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle des Investmentvermögens verbunden ist.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 6 und 7 können alternativ zusammen im Jahresbericht erfolgen.

(4) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlagegesetzbuches muss eindeutige Informationen zur Sicherheitenstrategie enthalten. Hierzu zählen Angaben zu zulässigen Arten von Sicherheiten, zum erforderlichen Umfang der Besicherung und zur Haircut-Strategie sowie, im Fall von Barsicherheiten, zur Strategie für die Anlage der Sicherheiten einschließlich der damit verbundenen Risiken. Sofern die Sicherheitenstrategie eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 vorsieht, muss der Verkaufsprospekt gesonderte Darlegungen hierzu enthalten und dabei die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausmachen kann.

(5) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5 angewendete Methode ist im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens darzustellen.

(6) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 angewendet wird, muss der Verkaufsprospekt eines OGAW Angaben zu dem erwarteten Umfang des Leverage enthalten sowie auf die Möglichkeit eines höheren Leverage hinweisen.

(7) Sofern die Grenzauslastung nach § 7 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9 enthalten.

(8) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 22 für strukturierte Investmentvermögen ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens

1.
eine nachvollziehbare Beschreibung der Auszahlungsprofile, der Szenarien und Basisinstrumente enthalten sowie
2.
einen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle enthalten, dass Anteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer des Investmentvermögens nicht zu der festgelegten Auszahlung führen und dass daraus möglicherweise signifikante Verluste resultieren.