Deponieverordnung (DepV)
Verordnung über Deponien und Langzeitlager

Ausfertigungsdatum: 27.04.2009


Anhang 3 DepV Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 925 - 928;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff bei Deponien der Klasse 0, I, II oder IIIBei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für die unmittelbare Verwendung als Deponieersatzbaustoff für die in Tabelle 1 Nummer 2.2, 2.3 und 3 beschriebenen Einsatzbereiche sind die Zuordnungskriterien nach Nummer 2, für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1, 4.1 und 4.4.1 die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 und für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 2.1 und 4.1 zusätzlich die Zuordnungskriterien nach Nummer 2 Satz 11 einzuhalten. Die Zahlen 4 bis 9, die in den Spalten 3 bis 6 zu den Einsatzbereichen der Nummern 1 bis 4 der Tabelle 1 stehen, stehen für die jeweiligen Zuordnungswerte, die in den Spalten 4 bis 9 der Tabelle 2 aufgenommen sind.Tabelle 1Zulässigkeitskriterien für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen

1
Nr.
2
Einsatzbereich
3
DK 0
4
DK I
5
DK II
6
DK III
1Geologische Barriere
1.1Technische Maßnahmen zur Schaffung, Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere4444
2Basisabdichtungssystem
2.1Mineralische Abdichtungskomponente555
2.2Schutzlage/Schutzschicht678
2.3Mineralische Entwässerungsschicht5678
3Deponietechnisch notwendige
Baumaßnahmen im Deponiekörper
(z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponiekörpers sowie Ausgleichsschicht und Gasdränschicht des Oberflächen-
abdichtungssystems bei Deponien
oder Deponieabschnitten, die
3.1alle Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten5678
3.2mindestens alle Anforderungen an
die geologische Barriere oder an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten
5567
3.3weder die Anforderungen an die
geologische Barriere noch die Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 vollständig einhalten
52)52)52)
4Oberflächenabdichtungssystem
4.1Mineralische Abdichtungskomponente52)52)52)
4.2Schutzlage/Schutzschicht4)
4.3Entwässerungsschicht4)4)4)
4.4.1Rekultivierungsschicht9999
4.4.2Technische FunktionsschichtAnhang 1
Nr. 2.3.2
Anhang 1
Nr. 2.3.2
Anhang 1
Nr. 2.3.2
Anhang 1
Nr. 2.3.2
2.
Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder IIIBei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen, Chlorid oder Sulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100 % überschritten werden, soweit Satz 4 nicht zur Anwendung kommt.Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten Abfällen. Satz 9 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:
a)
der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
b)
es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
c)
die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) wird nicht überschritten.
Abweichend von den Sätzen 3 und 8 sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn
a)
der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10 oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
b)
die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate – GB21) unterschritten wird,
c)
der Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete Ionentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,
d)
es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
e)
der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.
Abweichend von Satz 8 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III eine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zuständigen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.Tabelle 2Zuordnungswerte

123456789
Nr.ParameterMaß-
einheit
Geo-
logische
Barriere
DK 0DK IDK IIDK IIIRekulti-
vierungs-
schicht
1organischer
Anteil des
Trockenrückstandes der Original-
substanz
1.01bestimmt als
Glühverlust
Masse%≤ 3≤ 3≤ 3≤ 53)4)5)≤ 104)5)
1.02bestimmt als TOCMasse%≤ 1≤ 1≤ 13)4)5)≤ 33)4)5)≤ 64)5)
2Feststoffkriterien
2.01Summe BTEX (Benzol,Toluol, Ethylbenzol,
o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)
mg/kg TM≤1≤ 6
2.02PCB (Summe der
7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)
mg/kg TM≤ 0,02≤ 1≤ 0,1
2.03Mineralölkohlen-
wasserstoffe
(C 10 bis C 40)
mg/kg TM≤ 100≤ 500
2.04Summe PAK nach EPAmg/kg TM≤ 1≤ 30≤ 5
2.05Benzo(a)pyrenmg/kg TM≤ 0,6
2.06Säureneutralisations-
kapazität
mmol/kgmuss bei
gefährlichen
Abfällen
ermittelt
werden
muss bei
gefährlichen
Abfällen
ermittelt
werden7)
muss
ermittelt
werden
2.07extrahierbare lipophile Stoffe in der OriginalsubstanzMasse%≤ 0,1≤ 0,45)≤ 0,85)≤ 45)
2.08Bleimg/kg TM≤ 140
2.09Cadmiummg/kg TM≤ 1,0
2.10Chrommg/kg TM≤ 120
2.11Kupfermg/kg TM≤ 80
2.12Nickelmg/kg TM≤ 100
2.13Quecksilbermg/kg TM≤ 1,0
2.14Zinkmg/kg TM≤ 300
3Eluatkriterien
3.01pH-Wert6,5–95,5–135,5–135,5–134–136,5–9
3.02DOCmg/l≤ 50≤ 503)≤ 803)10)≤ 100
3.03Phenolemg/l≤ 0,05≤ 0,1≤ 0,2≤ 50≤ 100
3.04Arsenmg/l≤ 0,01≤ 0,05≤ 0,2≤ 0,2≤ 2,5≤ 0,01
3.05Bleimg/l≤ 0,02≤ 0,05≤ 0,2≤ 1≤ 5≤ 0,04
3.06Cadmiummg/l≤ 0,002≤ 0,004≤ 0,05≤ 0,1≤ 0,5≤ 0,002
3.07Kupfermg/l≤ 0,05≤ 0,2≤ 1≤ 5≤ 10≤ 0,05
3.08Nickelmg/l≤ 0,04≤ 0,04≤ 0,2≤ 1≤ 4≤ 0,05
3.09Quecksilbermg/l≤ 0,0002≤ 0,001≤ 0,005≤ 0,02≤ 0,2≤ 0,0002
3.10Zinkmg/l≤ 0,1≤ 0,4≤ 2≤ 5≤ 20≤ 0,1
3.11Chloridmg/l≤ 10≤ 80≤ 1 500≤ 1 50013)≤ 2 500≤ 10
3.12Sulfat12)mg/l≤ 50≤ 100≤ 2 00013)≤ 2 00013)≤ 5 000≤ 5014)
3.13Cyanid, leicht
freisetzbar
mg/l≤ 0,01≤ 0,01≤ 0,1≤ 0,5≤ 1
3.14Fluoridmg/l≤ 1≤ 5≤ 15≤ 50
3.15Bariummg/l≤ 2≤ 513)≤ 1013)≤ 30
3.16Chrom, gesamtmg/l≤ 0,05≤ 0,3≤ 1≤ 7≤ 0,03
3.17Molybdänmg/l≤ 0,05≤ 0,313)≤ 113)≤ 3
3.18aAntimonmg/l≤ 0,006≤ 0,0313)≤ 0,0713)≤ 0,5
3.18bAntimon – Co-Wert16)mg/l≤ 0,1≤ 0,1213)≤ 0,1513)≤ 1,0
3.19Selenmg/l≤ 0,01≤ 0,0313)≤ 0,0513)≤ 0,7
3.20Gesamtgehalt an
gelösten Feststoffen
mg/l≤400≤400≤3 000≤6 000≤10 000
3.21elektrische
Leitfähigkeit
μS/cm≤ 500