Deponieverordnung (DepV)
Verordnung über Deponien und Langzeitlager

Ausfertigungsdatum: 27.04.2009


§ 5 DepV Inbetriebnahme

Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. Satz 1 gilt für wesentliche Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.