Stand: V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 8 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2019
Auf Grund des § 24 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren:
(3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stundensätze sind zugrunde zu legen:
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des höheren Dienstes | 84 Euro pro Stunde, |
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des gehobenen Dienstes | 68 Euro pro Stunde, |
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des mittleren Dienstes | 54 Euro pro Stunde. |
(4) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen:
(5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2011 in Kraft.