(De-Mail-G)
De-Mail-Gesetz

Ausfertigungsdatum: 28.04.2011


§ 24 De-Mail-G Gebühren und Auslagen

(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands

1.
die zuständige Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie
2.
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden.