Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 31.7.2016 I 1914
Der Bund wird unter dem Namen "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichten.
(1) Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Stiftung insbesondere fördern:
(3) Die Stiftung soll jährlich einen Umweltpreis vergeben.
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.