Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
im Bereich der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und des Sozialamts der Deutschen Bundespost
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 25. September 1979 (BGBl. I S. 1669) insoweit außer Kraft.
Das Direktorium der Deutschen Bundespost