Ausfertigungsdatum: 30.07.1996
Einem Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verlegung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorübergehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund der Verlegung von Behörden nach § 1 zu einer anderen Behörde abgeordnet oder versetzt wird.