in allen übrigen Fällen die Bundesbahndirektion, in deren Bezirk der Wohnsitz des Versorgungsberechtigten oder seiner Hinterbliebenen liegt. Wohnen die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten an verschiedenen Orten, so ist für die Festsetzung und Regelung aller Bezüge (Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag) die Bundesbahndirektion zuständig, in deren Bezirk die Witwe oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, die jüngste versorgungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. An die Stelle des Wohnsitzes tritt bei Versorgungsberechtigten, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, der dauernde Aufenthalt.Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des
BBG, so bleibt die Bundesbahndirektion zuständig, die ihn bis dahin zu betreuen hatte.