Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

Ausfertigungsdatum: 30.04.2014


§ 12 DaTraGebV Gebühren und Auslagen vor Inkrafttreten

Die Datenaufbereitungsstelle kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht hat, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erheben, wenn eine Gebührenentscheidung unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist und wenn die Datenaufbereitungsstelle den Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert hat.