Ausfertigungsdatum: 30.04.2014
Die Datenaufbereitungsstelle kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht hat, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erheben, wenn eine Gebührenentscheidung unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist und wenn die Datenaufbereitungsstelle den Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert hat.