(DarlehensV)
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Ausfertigungsdatum: 09.07.1980


§ 7 DarlehensV Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.