(DarlehensV)
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Ausfertigungsdatum: 09.07.1980


§ 10 DarlehensV Rückzahlungsbescheid

Unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden.