(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
    
        (2) Als Situationsaufgabe sind drei der nachfolgend aufgeführten Arbeiten auszuführen: 
        
            - 1.
- 
                eine hinterlüftete Außenwandbekleidung mit Unterkonstruktion und Wärmedämmung, 
- 2.
- 
                ein Bauteil zur Dachentwässerung, 
- 3.
- 
                ein Bauteil eines Dachstuhls, 
- 4.
- 
                eine Dachdeckung mit Kehle, 
- 5.
- 
                eine Dachabdichtung mit Anschlussdetails. 
        Davon ist in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 5 auszuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und die Arbeit nach Nummer 4, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden Arbeiten nach Nummer 1, 2 oder 3 nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht.
    
    
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.