Dachdeckerausbildungsverordnung (DachAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Ausfertigungsdatum: 28.04.2016


§ 13 DachAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.