Dachdeckerausbildungsverordnung (DachAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Ausfertigungsdatum: 28.04.2016


§ 1 DachAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 „Dachdecker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.