(CWÜV)
Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Ausfertigungsdatum: 20.11.1996


§ 13 CWÜV Straftaten

(1) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1.
entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,
2.
entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,
2a.
entgegen § 1a Nr. 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt.
3.
ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder
4.
entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.

(2) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder
2.
ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.

(3) Nach § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert,
2.
ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder
3.
ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt.