(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich sind. Sie kann
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- a)
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die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien, soweit der Verkehr mit Nichtvertragsstaaten betroffen ist,
- b)
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die Wiederausfuhr solcher Chemikalien in einen dritten Vertragsstaat,
- c)
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die Errichtung von Einrichtungen, die zur Produktion solcher Chemikalien bestimmt sind, und
- d)
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die Produktion, Verarbeitung, Veräußerung, den Verbrauch, Erwerb, das Überlassen solcher Chemikalien, das Handeltreiben damit und die sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie, soweit diese Handlungen von Deutschen in Nichtvertragsstaaten vorgenommen werden,
verbieten,
- 2.
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den Betrieb von in Nummer 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen sowie die Produktion von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien von einer Genehmigung abhängig machen, soweit die Errichtung oder Produktion nicht verboten worden ist, und
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darüber hinaus die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Verarbeitung, Veräußerung, den Verbrauch, Erwerb und das Überlassen von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien, das Handeltreiben damit, die sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und die wesentliche Änderung genehmigter Einrichtungen von einer Genehmigung abhängig machen.
Die Verbote nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c können auch Handlungen Deutscher im Ausland erfassen. Beschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Vorschriften erlassen werden
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über das Genehmigungsverfahren sowie
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über Anmelde- und Vorführungspflichten für Chemikalien, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr nach der auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf.