(1) Das Gemeinsame Wattenmeersekretariat (Common Wadden Sea Secretariat, CWSS), das aufgrund des deutsch-dänisch-niederländischen Verwaltungs-Übereinkommens vom 13. Oktober 1987 (BGBl. 1988 II S. 87, 88) errichtet wurde und aufgrund des Übereinkommens vom 18. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1090, 1091) weitergeführt wird, besitzt in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsfähigkeit
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Sekretariat durch den Sekretär oder die Sekretärin vertreten.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.